Arbeitszeugnis Muster

Zum besseren Verständnis der ca. 250 Arbeitszeugnis-Muster, die wir kostenlos als Vorlage zur Verfügung stellen, möchten wir Ihnen die Eigenheiten von Arbeitszeugnis Formulierungen in folgendem Artikel näher erläutern.

Arbeitszeugnis Muster auswählen

Pauschalität vs. Individualität von Muster Arbeitszeugnissen

Der meistverwendete google-Suchbegriff zum Zeugnisthema lautet „Arbeitszeugnis Muster“ und enthält eigentlich einen Widerspruch: Ein Muster ist eine verallgemeinerbare Vorlage, ein Qualifiziertes Arbeitszeugnis beinhaltet hingegen eine individuelle Bewertung von Leistungen. Zeugnis-Profis, wie die Ghostwriter des Portals www.arbeitszeugnis.de, sind in der Lage, für jeden Einzelfall eine sehr persönliche Würdigung der Leistungen „maßzuschneidern“, doch dies ist zeit- und kostenintensiv. In Personalabteilungen stehen im Schnitt nur 20 min dafür zur Verfügung, ein Arbeitszeugnis zu schreiben, zugleich werden die Personalsachbearbeiter meist nicht hinreichend geschult. Diese Problematik wurde u.a. in einer umfangreichen Zeugnis-Studie der Ernst-Abbe-Hochschule in Jena thematisiert. Daher ist es naheliegend, dass in vielen Unternehmen auf Musterzeugnisse zurückgegriffen wird.

Vorteile der Arbeitszeugnis-Muster

  • Sie geben dem Verfasser Sicherheit (im Sinne eines Leitfadens)
  • Sie reduzieren formale oder inhaltliche Fehler
  • Sie verhindern unbeabsichtigte Mehrdeutigkeiten (im Sinne von „Geheimcodes“)
  • Sie können nach dem Copy&Paste-Prinzip in wenigen Minuten erstellt werden

Nachteile der Arbeitszeugnis-Muster

  • Gleichlautende Muster erfüllen unweigerlich die gesetzliche Anforderung nicht, dass Zeugnisurkunden der Wahrheit entsprechen müssen
  • Ausscheidende Mitarbeiter sind enttäuscht, dass sie identische Zeugnisse erhalten und ihre eigenen Leistungen und Erfolge vom Ex-Arbeitgeber nicht gewürdigt wurden
  • Recruiter kennen die üblichen Muster schon auswendig und stören sich an der mangelnden Aussagekraft von Bewerbungsunterlagen
  • Der Ruf von Unternehmen leidet unter einem allzu gleichgültigen Umgang mit Zeugnisurkunden

Natürlich gibt es bei den Arbeitszeugnis Mustern große Qualitätsunterschiede. Manche Verlage stellen nur wenige Musterzeugnisse bereit, die absichtlich so allgemein gehalten sind, dass sie für möglichst alle Berufe passen. Damit fehlen unweigerlich alle berufsspezifischen Anforderungen, wie die Verhandlungsstärke von Einkäufern, die Akquisitionsstärke von Account Managern oder das technische Verständnis von Ingenieuren.

Die Gratis-Musterzeugnisse auf www.zeugnisfairness.de werden ganz bewusst nur in der Note 3 bereitgestellt, da bei einer guten oder sehr guten Leistung individuellere Aussagen unverzichtbar sind, die zur beurteilten Person und zum jeweiligen Beruf passen. Diese Individualisierung übernimmt der Arbeitszeugnis-Generator.

Fazit: Arbeitgeber begegnen dem Zeugnis von zwei Seiten: Als Aussteller, wenn Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen und als Empfänger, wenn sich Arbeitnehmer bewerben. Im ersten Fall spart die Verwendung von pauschalen Musterzeugnissen den Personalabteilungen Zeit und Aufwand, es werden aber nicht die rechtlichen Anforderungen an ein wahres Zeugnis erfüllt. Im zweiten Fall erschwert es die Bewerberauswahl, weil die Zeugnisse letztlich nichts über den Bewerber aussagen.

Die Geschichte des Arbeitszeugnisses

Wer sich eingehender mit der Thematik des glaubwürdigen Arbeitszeugnisses befassen möchte, sollte die historischen Hintergründe kennen:

  • Im Mittelalter gehörten Ländereien den Grundherren (Adel, Klöster, Bistümer). Das Land wurde von Leibeigenen (Bauern) bewirtschaftet, die im Gegenzug Naturalabgaben leisteten. Außerdem waren sie zu Frondiensten verpflichtet (vrôn = mhd. „was dem Herrn gehört“, slawisch „robot“). Frondienste umfassten eine sehr breite Palette der verschiedensten Tätigkeiten für eine festgelegte Zahl von Tagen pro Jahr. Die Knechte und Mägde der Bauern waren ebenfalls Leibeigene des Grundherren.
  • Das ordnungsgemäße Ausscheiden aus dem Dienst wurde ab 1530 laut Reichspolizeiordnung durch ein Zeugnis bescheinigt, ohne das ein neuer Dienstherr keine Einstellung vornehmen durfte. Erst 1807 wurde in Preußen der Zwangsgesindedienst abgeschafft und durch die Gesindeordnung ersetzt.
  • 1846 wurde in Preußen das „Gesindedienstbuch“ eingeführt, in das ein Dienstherr „ein vollständiges Zeugnis über die Führung und das Benehmen“, insbesondere über Fleiß, Treue, Gehorsam, sittliches Betragen und Ehrlichkeit eintrug. Dies Gesindedienstbuch musste ein Knecht/eine Magd vor Dienstantritt der örtlichen Polizei vorlegen. Aber ein schlechtes Zeugnis blieb kein lebenslanges Stigma: Wer nachweisen konnte, sich in den letzten zwei Jahren gut geführt zu haben, erhielt ein neues Gesindedienstbuch.
  • Die Gesindeordnung behielt Gültigkeit bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900, das allen abhängig Beschäftigten (Fabrikarbeitern, Verkäufern, Dienstmägden) einen Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis gewährte.
  • Seit 1. Januar 2003 bildet der § 109, Absatz 1 GewO (Gewerbeordnung) die Rechtsgrundlage für sämtliche Arbeitnehmer. Hier heißt es:

    Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (Qualifiziertes Arbeitszeugnis) erstrecken.

Wahrheit und Wohlwollen in Arbeitszeugnissen

Der Bundesgerichtshof urteilte am 26. November 1963: Arbeitgeber sind aufgrund ihrer auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinausweisenden sozialen Mitverantwortung verpflichtet, ein Zeugnis nicht nur der Wahrheit entsprechend, sondern auch mit verständigem Wohlwollen abzufassen. Er soll dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren und ihm eine Chance auf dem Arbeitsmarkt geben.

Das bedeutet: Ein Arbeitgeber darf bei der Erstellung eines Zeugnisses einem ausscheidenden Mitarbeiter nicht absichtlich schaden. Ein im wahrsten Sinne des Wortes vernichtendes Zeugnis geht also zu weit. Die Verpflichtung zu verständigen Wohlwollen ist jedoch keine Aufforderung zur Schönfärberei, sondern eine Mahnung zu konstruktiver statt destruktiver Kritik. Arbeitszeugnis-Formulierungen entstammen also keiner „Geheimsprache“ der Arbeitgeber, vielmehr sind sie Folge einer Rechtsprechung, die dem Schutz des Arbeitnehmers dient.

Schadensersatzplicht

Arbeitgeber sind bei Falschaussagen schadensersatzpflichtig, siehe folgende Entscheidungen:

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 8.5.1989 - 9 Sa 21/89 Hat der frühere Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft eine unrichtige Auskunft erteilt, wobei er sich das Verschulden eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss (§§ 278 und 831 BGB), und es entsteht dadurch dem Arbeitnehmer ein Schaden, etwa weil es deshalb nicht zum Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages gekommen ist, so ist er dem Arbeitnehmer zum Schadens­ersatz, ggf. in Höhe des beim neuen Arbeitgeber entgangenen Verdienstes verpflichtet. Im Prozess muss allerdings der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, daß der potentielle Arbeitgeber bereit gewesen wäre, ihn einzustellen und wegen der (unrichtigen) Auskunft davon Abstand genommen hat.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11.7.1996 - 4 Sa 1534/95 Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht verletzt, schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Schadensersatzanspruch kann sowohl wegen Schlechterfüllung (positive Vertrags­verletzung) wie auch wegen Schuldnerverzugs gegeben sein. In beiden Fällen setzt der Schadensersatzanspruch voraus, dass das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, dass dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und dass der eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht beruht.

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